§ 1. Mitgliedschaft Aufnahme
- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft ist dem
Vorstand schriftlich über die Geschäftsstelle einzureichen.
- Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt nach einer Aufnahmephase von in der Regel
einem Jahr, in der sich das neue Mitglied den interessierten bisherigen Mitgliedern im
Rahmen der Fachgruppensitzungen vorstellt. Gewünscht ist die Teilnahme an zwei Sitzungen.
Über Ausnahmen und eine eventuelle Verlängerung der Aufnahmephase entscheidet der
Vorstand.
- Um den Antragsteller und seine Tätigkeit beurteilen zu können, sollte im Rahmen des
Aufnahmeantrages das Tätigkeitsfeld, die Arbeitsweisen und wichtige Perspektiven
dargestellt werden.
- Mit dem Aufnahmeantrag wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 400 Euro und ein anteiliger
Mitgliedsbeitrag für das Jahr fällig. Beginnt die Aufnahmephase in der zweiten
Jahreshälfte, wird der halbe Beitrag berechnet. Kommt keine Vollmitgliedschaft zu
Stande, kann die Aufnahmegebühr auf Antrag bis zu 50 % erstattet werden.
- Der Aufnahmeantrag wird im Rahmen einer JHV nach Vorstellung durch den Antragsteller,
Stellungnahme des Vorstand und einer Aussprache durch alle anwesenden, stimmberechtigten
Mitglieder mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit entschieden.
- Mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der JHV zum Aufnahmeantrag erhält der Antragsteller
das volle Stimmrecht.
- Die Mitgliederverzeichnisse "Schadstoffmessung im Innenraum" und "Laboranalytik Innenraumschadstoffe"
enthalten nur die Mitglieder, die nachweislich über langjährige Erfahrungen und hohe
Qualifikationen im Bereich Innenraumschadstoffe verfügen und dies durch Teilnahme am AGÖF
Qualitätssicherungssystem überprüfen. Neue Mitglieder, die auf dieser Liste aufgeführt werden
wollen, müssen durch Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen gegenüber dem Vorstand ihrer
Qualifikation darstellen und innerhalb der Aufnahmephase in das Qualitätssicherungssystem
einsteigen. Die Anerkennung alternativer Akkreditierungen bzw. Zertifizierungen kann durch
Vorstandsbeschluss erfolgen.
§ 2 Mitgliedschaft Beiträge
- Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit EUR 1.450 netto.
- Beim Vorstand kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.
- Bei Genehmigung gestaltet sich der ermäßigte Beitrag wie folgt: Sockelbetrag EUR 300,--
plus ein Prozent der Jahres Nettobeträge für Löhne, Gehälter und Entnahmen betr. aller
Werktätigen (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitkräfte, Praktikanten, ABM und freie
MitarbeiterInnen) und der eigenen Nettoentnahmen bei Selbstständigen. Die Berechnung
des Jahresbeitrags erfolgt auf der Basis der ersten drei Monate des Jahres. Dem Antrag
wird stattgegeben, wenn er dem Vorstand glaubhaft gemacht werden kann.
- Mitglieder der AGÖF erhalten zu den AGÖF-Kongressen und den Fachgruppentreffen besondere
Konditionen. Die gilt auch für Mitglieder in der Aufnahmephase.
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§ 3 Fördermitglieder
- Der Vorstand der AGÖF entscheidet über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern.
Fördernde Mitglieder dürfen mit ihrer Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den Zielen
der AGÖF stehen.
- Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt EUR 110,- netto.
- Fördermitglieder können vom Verein den Mitgliedern angebotene Dienstleistungen
entsprechend der Anlage A nutzen.
- Der Hinweis auf die Fördermitgliedschaft in der AGÖF darf von Fördermitgliedern geführt
und genannt werden. Dienstleistungen und Produktwerbung darf nicht mit dem Hinweis auf
die AGÖF-Mitgliedschaft gekoppelt werden.
- Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des
Geschäftsjahres, durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Fördermitglied den
Vereinszweck nicht mehr mit trägt oder der Vereinssatzung zuwider handelt oder durch
Auflösung der Personenvereinigung. Eine Rückzahlung oder ein Erlass für die in dem Jahr
fälligen Beiträge findet nicht statt.
§ 4 Arbeitskreise
- Arbeitskreise werden zu inhaltlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie arbeiten den
Mitgliedern, Fachgruppen und dem Vorstand zu.
- Auf Antrag der beteiligten Mitglieder wird ein Arbeitskreis (AK) durch die
Mitgliederversammlung, ersatzweise bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung
zunächst durch den Vorstand, eingerichtet. Der AK erhält eine Kostenstelle und wickelt
seine Finanzen über die Geschäftsstelle ab. Dazu bestimmt er eine/n SprecherIn, die den
AK gegenüber Vorstand und Geschäftsstelle vertreten.
- Die Arbeitskreise sind berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu formulieren,
die durch die MV - ersatzweise bis zur MV durch den Vorstand - ratifiziert wird.
- Ein Arbeitskreis erstellt für die inhaltlichen Aufgaben Beratungs- und Beschlußvorlagen
für die AGÖF-Mitgliederversammlung. Nach positiver Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der MV
sind die Beschlüsse allgemein verbindlich. Anträge auf Änderungen werden erneut dem AK
zugeleitet und dort beraten. Die Ergebnisse werden in der MV abgestimmt.
§ 5 Schlichtungsverfahren
- (1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsvertrag müssen mit Hilfe eines
Schlichtungsausschusses entschieden werden.
- (1) Darüber hinaus soll bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zunächst der
Schlichtungsausschuss angerufen werden.
(2) Er gilt auch dann, wenn über die Gültigkeit des Vereinsvertrages selbst
gestritten wird.
- (1) Im Streitfall ist binnen eines Monats eine Vorstandssitzung
einzuberufen, die diesen beizulegen versucht.
(2) Ist keine Einigung möglich, so muß der Schlichtungsausschuss innerhalb von
zwei Wochen einberufen werden.
- (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Schlichter, der von den beiden
streitenden Parteien benannt und anerkannt wird.
(2) Falls keine Einigung auf eine Person möglich ist, wird von den beiden Parteien
je eine Person bestimmt, die sich auf eine zusätzliche dritte Person einigen
müssen. In diesem Fall besteht der Schlichtungsausschuss aus drei Personen.
(3) Die Unparteilichkeit der Schlichter muß unbedingt gewährt sein.
(4) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, sicherzustellen, daß die ernannten Schlichter
im Sinne der Vereinssatzung handeln und mit den Zielen der AGÖF übereinstimmen.
(5) Der Ausschuß ist befugt, die für seine Arbeit notwendigen Untersuchungen
durchzuführen.
- (1) Der Schlichtungsausschuss bemüht sich, gemeinsam mit den streitenden Parteien
innerhalb von vier bis sechs Wochen eine Lösung zu erarbeiten.
(2) Kommt der Schlichtungsausschuß in Zusammenarbeit mit den streitenden Parteien
zu keiner Einigung, so erarbeitet der Schlichtungsausschuss innerhalb einer
weiteren Woche einen Lösungsvorschlag.
(3) Der Schlichtungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(4) Über den Beschluß des Schlichtungsausschusses wird auf der Jahreshauptversammlung
berichtet.
Anlage A zur AGÖF-Geschäftsordnung: Rechte AGÖF Vollmitglieder – Fördermitglieder
| Vollmitglied |
Fördermitglied |
| Veröffentlichung in den AGÖF-Mitgliederverzeichnissen |
nein |
| Vermittlung von Anfragen |
nein |
| vollständige Einbindung in den internen Informationsfluss |
bedingte Einbindung in den internen Informationsfluss (allgemeine Informations-verschickung, Mitgliederumfragen) |
| Zugang zum internen Mitgliederbereich der Homepage |
nein |
| Teilnahme am verbandseigenen Qualitätssicherungssystem |
nein |
| Teilnahme an den CGÖF-Treffen |
grundsätzlich ja, mit 100 % Aufschlag auf die Gebühren für Vollmitglieder |
| Teilnahme an Laborvergleichs-messungen, die bereits erprobt und etabliert sind |
es steht eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung, mit 100 % Aufschlag auf die Gebühren für Vollmitglieder |
| Teilnahme an Laborvergleichs-messungen, die neu erprobt und eingeführt werden |
nein |
| Teilnahme am Geruchstest zu Mitgliederkonditionen |
Teilnahme am Geruchstest zu normalen Konditionen, für die Teilnahme am Geruchstests während der CGÖF-Treffen stehen nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügen |
| Teilnahme am Kongress zu Mitgliederkonditionen |
Teilnahme am Kongress zu normalen Konditionen |
| Einbindung in die AGÖF-Forschungsprojekte |
nein |
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© AGÖF
Stand: 20.10.09 |