AGÖF-Geschäftsordnung

§ 1. Mitgliedschaft Aufnahme
§ 2 Mitgliedschaft Beiträge
§ 3 Fördermitglieder
§ 4 Arbeitskreise
§ 5 Schlichtungsvertrag
Anlage A

  

§ 1. Mitgliedschaft Aufnahme

  1. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft ist dem Vorstand schriftlich über die Geschäftsstelle einzureichen.
  2. Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt nach einer Aufnahmephase von in der Regel einem Jahr, in der sich das neue Mitglied den interessierten bisherigen Mitgliedern im Rahmen der Fachgruppensitzungen vorstellt. Gewünscht ist die Teilnahme an zwei Sitzungen. Über Ausnahmen und eine eventuelle Verlängerung der Aufnahmephase entscheidet der Vorstand.
  3. Um den Antragsteller und seine Tätigkeit beurteilen zu können, sollte im Rahmen des Aufnahmeantrages das Tätigkeitsfeld, die Arbeitsweisen und wichtige Perspektiven dargestellt werden.
  4. Mit dem Aufnahmeantrag wird eine Aufnahmegebühr in Höhe von 400 Euro und ein anteiliger Mitgliedsbeitrag für das Jahr fällig. Beginnt die Aufnahmephase in der zweiten Jahreshälfte, wird der halbe Beitrag berechnet. Kommt keine Vollmitgliedschaft zu Stande, kann die Aufnahmegebühr auf Antrag bis zu 50 % erstattet werden.
  5. Der Aufnahmeantrag wird im Rahmen einer JHV nach Vorstellung durch den Antragsteller, Stellungnahme des Vorstand und einer Aussprache durch alle anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder mit der in der Satzung festgelegten Mehrheit entschieden.
  6. Mit dem Zeitpunkt der Zustimmung der JHV zum Aufnahmeantrag erhält der Antragsteller das volle Stimmrecht.
  7. Die Mitgliederverzeichnisse "Schadstoffmessung im Innenraum" und "Laboranalytik Innenraumschadstoffe" enthalten nur die Mitglieder, die nachweislich über langjährige Erfahrungen und hohe Qualifikationen im Bereich Innenraumschadstoffe verfügen und dies durch Teilnahme am AGÖF Qualitätssicherungssystem überprüfen. Neue Mitglieder, die auf dieser Liste aufgeführt werden wollen, müssen durch Vorlage von aussagekräftigen Unterlagen gegenüber dem Vorstand ihrer Qualifikation darstellen und innerhalb der Aufnahmephase in das Qualitätssicherungssystem einsteigen. Die Anerkennung alternativer Akkreditierungen bzw. Zertifizierungen kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen.
 

§ 2 Mitgliedschaft Beiträge

  1. Der Jahresbeitrag beträgt zurzeit EUR 1.450 netto.
  2. Beim Vorstand kann ein Antrag auf Ermäßigung gestellt werden.
  3. Bei Genehmigung gestaltet sich der ermäßigte Beitrag wie folgt: Sockelbetrag EUR 300,-- plus ein Prozent der Jahres Nettobeträge für Löhne, Gehälter und Entnahmen betr. aller Werktätigen (Ganztags-, Halbtags-, Teilzeitkräfte, Praktikanten, ABM und freie MitarbeiterInnen) und der eigenen Nettoentnahmen bei Selbstständigen. Die Berechnung des Jahresbeitrags erfolgt auf der Basis der ersten drei Monate des Jahres. Dem Antrag wird stattgegeben, wenn er dem Vorstand glaubhaft gemacht werden kann.
  4. Mitglieder der AGÖF erhalten zu den AGÖF-Kongressen und den Fachgruppentreffen besondere Konditionen. Die gilt auch für Mitglieder in der Aufnahmephase.

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§ 3 Fördermitglieder

  1. Der Vorstand der AGÖF entscheidet über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern. Fördernde Mitglieder dürfen mit ihrer Tätigkeit nicht im Widerspruch zu den Zielen der AGÖF stehen.
  2. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder beträgt EUR 110,- netto.
  3. Fördermitglieder können vom Verein den Mitgliedern angebotene Dienstleistungen entsprechend der Anlage A nutzen.
  4. Der Hinweis auf die Fördermitgliedschaft in der AGÖF darf von Fördermitgliedern geführt und genannt werden. Dienstleistungen und Produktwerbung darf nicht mit dem Hinweis auf die AGÖF-Mitgliedschaft gekoppelt werden.
  5. Die Fördermitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres, durch den Beschluss des Vorstandes, wenn das Fördermitglied den Vereinszweck nicht mehr mit trägt oder der Vereinssatzung zuwider handelt oder durch Auflösung der Personenvereinigung. Eine Rückzahlung oder ein Erlass für die in dem Jahr fälligen Beiträge findet nicht statt.
 

§ 4 Arbeitskreise

  1. Arbeitskreise werden zu inhaltlichen Schwerpunkten eingerichtet. Sie arbeiten den Mitgliedern, Fachgruppen und dem Vorstand zu.
  2. Auf Antrag der beteiligten Mitglieder wird ein Arbeitskreis (AK) durch die Mitgliederversammlung, ersatzweise bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zunächst durch den Vorstand, eingerichtet. Der AK erhält eine Kostenstelle und wickelt seine Finanzen über die Geschäftsstelle ab. Dazu bestimmt er eine/n SprecherIn, die den AK gegenüber Vorstand und Geschäftsstelle vertreten.
  3. Die Arbeitskreise sind berechtigt, sich eine eigene Geschäftsordnung zu formulieren, die durch die MV - ersatzweise bis zur MV durch den Vorstand - ratifiziert wird.
  4. Ein Arbeitskreis erstellt für die inhaltlichen Aufgaben Beratungs- und Beschlußvorlagen für die AGÖF-Mitgliederversammlung. Nach positiver Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der MV sind die Beschlüsse allgemein verbindlich. Anträge auf Änderungen werden erneut dem AK zugeleitet und dort beraten. Die Ergebnisse werden in der MV abgestimmt.
 

§ 5 Schlichtungsverfahren

  1. (1) Alle Streitigkeiten aus dem Vereinsvertrag müssen mit Hilfe eines Schlichtungsausschusses entschieden werden.
  2. (1) Darüber hinaus soll bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zunächst der Schlichtungsausschuss angerufen werden.
    (2) Er gilt auch dann, wenn über die Gültigkeit des Vereinsvertrages selbst gestritten wird.
  3. (1) Im Streitfall ist binnen eines Monats eine Vorstandssitzung einzuberufen, die diesen beizulegen versucht.
    (2) Ist keine Einigung möglich, so muß der Schlichtungsausschuss innerhalb von zwei Wochen einberufen werden.
  4. (1) Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Schlichter, der von den beiden streitenden Parteien benannt und anerkannt wird.
    (2) Falls keine Einigung auf eine Person möglich ist, wird von den beiden Parteien je eine Person bestimmt, die sich auf eine zusätzliche dritte Person einigen müssen. In diesem Fall besteht der Schlichtungsausschuss aus drei Personen.
    (3) Die Unparteilichkeit der Schlichter muß unbedingt gewährt sein.
    (4) Dem Vorstand obliegt die Aufgabe, sicherzustellen, daß die ernannten Schlichter im Sinne der Vereinssatzung handeln und mit den Zielen der AGÖF übereinstimmen.
    (5) Der Ausschuß ist befugt, die für seine Arbeit notwendigen Untersuchungen durchzuführen.
  5. (1) Der Schlichtungsausschuss bemüht sich, gemeinsam mit den streitenden Parteien innerhalb von vier bis sechs Wochen eine Lösung zu erarbeiten.
    (2) Kommt der Schlichtungsausschuß in Zusammenarbeit mit den streitenden Parteien zu keiner Einigung, so erarbeitet der Schlichtungsausschuss innerhalb einer weiteren Woche einen Lösungsvorschlag.
    (3) Der Schlichtungsausschuß entscheidet mit einfacher Mehrheit.
    (4) Über den Beschluß des Schlichtungsausschusses wird auf der Jahreshauptversammlung berichtet.
 

Anlage A zur AGÖF-Geschäftsordnung: Rechte AGÖF Vollmitglieder – Fördermitglieder

Vollmitglied Fördermitglied
Veröffentlichung in den AGÖF-Mitgliederverzeichnissen nein
Vermittlung von Anfragen nein
vollständige Einbindung in den internen Informationsfluss bedingte Einbindung in den internen Informationsfluss (allgemeine Informations-verschickung, Mitgliederumfragen)
Zugang zum internen Mitgliederbereich der Homepage nein
Teilnahme am verbandseigenen Qualitätssicherungssystem nein
Teilnahme an den CGÖF-Treffen grundsätzlich ja, mit 100 % Aufschlag auf die Gebühren für Vollmitglieder
Teilnahme an Laborvergleichs-messungen, die bereits erprobt und etabliert sind es steht eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung, mit 100 % Aufschlag auf die Gebühren für Vollmitglieder
Teilnahme an Laborvergleichs-messungen, die neu erprobt und eingeführt werden nein
Teilnahme am Geruchstest zu Mitgliederkonditionen Teilnahme am Geruchstest zu normalen Konditionen, für die Teilnahme am Geruchstests während der CGÖF-Treffen stehen nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügen
Teilnahme am Kongress zu Mitgliederkonditionen Teilnahme am Kongress zu normalen Konditionen
Einbindung in die AGÖF-Forschungsprojekte nein

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© AGÖF Stand: 20.10.09

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