§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen "AGÖF, Arbeitsgemeinschaft der ökologischen
Forschungsinstitute". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister
mit dem Zusatz "e.V.".
- Sitz des Vereins ist Bonn.
- Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Zweck des Vereins ist
- die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur ganzheitlichen Lösung
ökologischer und sozialer Probleme,
- die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern im Bereich gesundheits-
und umweltgerechtes Bauen, Wohnen und Leben,
- die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, soweit diese
auf einen lauteren Wettbewerb auch im Interesse der Verbraucher stehen.
- Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- die Durchführung und Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und
Seminaren
- die Schaffung von Kooperations- und Diskussionsforen (Fachgruppen)
- die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche
dieselben Ziele verfolgen,
- die Schaffung von interdisziplinären Arbeitskreisen zu inhaltlichen Schwerpunkten;
diese Arbeitskreise werden von der Mitgliederversammlung, ersatzweise von dem
Vorstand, eingerichtet,
- die Festlegung von verbindlichen Qualitätsgrundlagen und -richtlinien für die
Tätigkeit der Mitglieder; diese Grundlagen werden in den Arbeitskreisen formuliert
und von der Mitgliederversammlung ratifiziert
- Aufklärung und Beratung der Verbraucher im Bereich gesundheits- und
umweltverträgliches Bauen, Wohnen und Leben.
- Der Verein ist selbstlos tätig.
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§ 3 Vereinsmittel
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge,
eine einmalige Aufnahmegebühr für ordentliche Mitglieder, Spenden und sonstige
Zuwendungen.
- Die Beiträge und die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr werden von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
- Etwaige Gewinne, Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden.
- Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können rechtsfähige und nichtrechtsfähige
Personenvereinigungen werden, deren Zielsetzungen mit den Vereinszielen
übereinstimmen. Sie sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Satzung oder
Gesellschaftsvertrag beim Vorstand des Vereins mit Name, Anschrift und eigenständiger
Unterschrift ihres vertretungsberechtigten Organs zu hinterlegen.
- Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand
zu richten. Der Vorstand leitet das in der Geschäftsordnung geregelte Aufnahmeverfahren
ein. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit
der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
- Fördernde Mitglieder können Personen und Personenvereinigungen werden, die die AGÖF
durch Zuwendungen oder praktische Mitarbeit unterstützen. Über die Aufnahme als
förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder
endet durch schriftliche Nachricht an den Vorstand.
- Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet
- durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
- durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht mehr mitträgt
und der Vereinssatzung zuwider handelt,
- durch Auflösung der Personenvereinigung.
- Eine Rückzahlung oder ein Erlass für die in dem Jahr fälligen Beiträge
findet nicht statt.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.
- Mitglieder, die mit Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind,
erhalten eine schriftliche Anmahnung. Falls sie binnen drei Monaten ihren
Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, werden sie durch Vorstandsbeschluss
ausgeschlossen.
- Die übrigen Modalitäten der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
- Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluß der
Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand
zugewiesen sind.
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§ 6 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern und
Fördermitgliedern), aber nur die ordentlichen Mitglieder
haben Stimm- und Antragsrecht.
- Der Vorstand muß einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
- Der Vorstand muß außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit
der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde
und mindestens 15 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung
muß mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung
schriftlich geschehen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit aller anwesenden
ordentlichen Mitglieder die Tagesordnung erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl
des Vorstandes, eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und
Ausschlußverfahren.
- Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder
zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes
bestimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Vorschläge für
Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut
angegeben werden.
- Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über Beschlüsse
wird ein Protokoll geführt, das der/ die VersammlungsleiterIn unterschreibt.
Das Protokoll ist jedem ordentlichen Mitglied zuzuleiten.
- Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Vorstand
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen
mit der absoluten Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. Kommt diese
Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit
beträgt ein Jahr.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Jeweils ein
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig
Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.
§ 8 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung und eine Änderung des Zweckes des Vereins muss mit drei Vierteln
aller ordentlichen zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins muß von drei Vierteln aller ordentlichen zur
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an eine oder
mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtungen, die
es ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele
verwenden darf. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
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© AGÖF
Stand: 20.09.11 |