• Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute - AGÖF

    Stellungnahme der AGÖF zur Richtlinie VDI 6202-3 - Asbest

    VDI-Richtlinie 6202-3 - Schadstoffbelastete bauliche und technische Anlagen, Asbest – Erkundung und Bewertung

  • Arbeitsgemeinschaft ökologischer Forschungsinstitute - AGÖF

    Veröffentlicht: endgültige Version des AGÖF-Leitfadens

    Hausstaubuntersuchungen auf chemische Parameter" (SVOC, Schwermetalle, POM)

AGÖF - das Innenraumkompetenzzentrum

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "AGÖF, Arbeitsgemeinschaft der ökologischen Forschungsinstitute". Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
  2. Sitz des Vereins ist Bonn.
  3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Zweck des Vereins ist
    • die Förderung von Wissenschaft und Forschung zur ganzheitlichen Lösung ökologischer und sozialer Probleme,
    • die Wahrnehmung der Interessen von Verbrauchern im Bereich gesundheits- und umweltgerechtes Bauen, Wohnen und Leben,
    • die Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder, soweit diese auf einen lauteren Wettbewerb auch im Interesse der Verbraucher stehen.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
    • die Durchführung und Organisation von wissenschaftlichen Tagungen und Seminaren
    • die Schaffung von Kooperations- und Diskussionsforen (Fachgruppen)
    • die Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinigungen, welche dieselben Ziele verfolgen,
    • die Schaffung von interdisziplinären Arbeitskreisen zu inhaltlichen Schwerpunkten; diese Arbeitskreise werden von der Mitgliederversammlung, ersatzweise von dem Vorstand, eingerichtet,
    • die Festlegung von verbindlichen Qualitätsgrundlagen und -richtlinien für die Tätigkeit der Mitglieder; diese Grundlagen werden in den Arbeitskreisen formuliert und von der Mitgliederversammlung ratifiziert
    • Aufklärung und Beratung der Verbraucher im Bereich gesundheits- und umweltverträgliches Bauen, Wohnen und Leben.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig.

§ 3 Vereinsmittel

  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge, eine einmalige Aufnahmegebühr für ordentliche Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen.
  2. Die Beiträge und die Höhe der einmaligen Aufnahmegebühr werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  3. Etwaige Gewinne, Spenden und Mitgliedsbeiträge dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Bei Ausscheiden oder Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder können rechtsfähige und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen werden, deren Zielsetzungen mit den Vereinszielen übereinstimmen. Sie sind verpflichtet, eine ordnungsgemäße Satzung oder Gesellschaftsvertrag beim Vorstand des Vereins mit Name, Anschrift und eigenständiger Unterschrift ihres vertretungsberechtigten Organs zu hinterlegen.
  3. Der Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Vorstand leitet das in der Geschäftsordnung geregelte Aufnahmeverfahren ein. Über die endgültige Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
  4. Fördernde Mitglieder können Personen und Personenvereinigungen werden, die die AGÖF durch Zuwendungen oder praktische Mitarbeit unterstützen. Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft fördernder Mitglieder endet durch schriftliche Nachricht an den Vorstand.
  5. Die Mitgliedschaft ordentlicher Mitglieder endet
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
    • durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, wenn das Mitglied den Vereinszweck nicht mehr mitträgt und der Vereinssatzung zuwider handelt,
    • durch Auflösung der Personenvereinigung.
    • Eine Rückzahlung oder ein Erlass für die in dem Jahr fälligen Beiträge findet nicht statt.
  6. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.
  7. Mitglieder, die mit Beitragszahlungen mehr als sechs Monate im Rückstand sind, erhalten eine schriftliche Anmahnung. Falls sie binnen drei Monaten ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, werden sie durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen.
  8. Die übrigen Modalitäten der Mitgliedschaft sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung und
    • der Vorstand.
  2. Grundsätzlich werden alle Vereinsangelegenheiten durch Beschluß der Mitgliederversammlung geregelt, soweit sie nicht durch die Satzung dem Vorstand zugewiesen sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern (ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern), aber nur die ordentlichen Mitglieder haben Stimm- und Antragsrecht.
  2. Der Vorstand muß einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Der Vorstand muß außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 15 Prozent der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung muß mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich geschehen. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit aller anwesenden ordentlichen Mitglieder die Tagesordnung erweitern. Dies gilt nicht für die Abwahl des Vorstandes, eine Satzungsänderung, die Auflösung des Vereins und Ausschlußverfahren.
  6. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder zustande, wenn nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Jedes ordentliche Mitglied hat nur eine Stimme. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut angegeben werden.
  7. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Über Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das der/ die VersammlungsleiterIn unterschreibt. Das Protokoll ist jedem ordentlichen Mitglied zuzuleiten.
  9. Alles Weitere regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Vorstand

  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit der absoluten Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so genügt im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit.
  2. Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Jeweils ein Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erstattet der Mitgliederversammlung regelmäßig Bericht, bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.

§ 8 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung und eine Änderung des Zweckes des Vereins muss mit drei Vierteln  aller ordentlichen zur Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins muß von drei Vierteln aller ordentlichen zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das  Vereinsvermögen an eine oder mehrere von der Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtungen, die es ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne einer Förderung der Vereinsziele verwenden darf. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

 

 



© AGÖF Stand: April 2005 (letzte Änderung)